Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben
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§ 2 Mittel und Zweck
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§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
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§ 5 Rechte und Pflichten
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§ 6 Beiträge
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§ 7 Maßregelungen
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§ 8 Austritt
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§ 9 Ausschluß
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§10 Vereinsorgane
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§11 Der Vorstand
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§12 Der Vereinsausschuß
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§13 Die Delegiertenversammlung
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§14 Die Mitgliederversammlung
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§15 Die Abteilungen
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§16 Die Referenten
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§17 Protokolle
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§18 Geschäftsjahr
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§19 Auflösung des Vereins
§20 Inkrafttreten
§1 Name, Sitz und Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1880 Wasserburg am Inn e.V.". Er wurde am 9. Juli 1880 gegründet, hat seinen Sitz in Wasserburg am lnn und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Rosenheim unter der Nummer VR 340 eingetragen.
2. Der Verein gehört dem Bayerischen Landessportverband e. V. an.
3. Die Vereinsfarben sind weiß-rot; das Vereinsemblem enthält einen stilisierten Wasserburger Löwen sowie den Namen des Vereins.
§2 Mittel und Zweck
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977".
2.Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports und wird insbesonders verwirklicht durch
a.die Beschaffung bzw. Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Übungs- und Spielplätze und Geräte sowie die Einsetzung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
b.die Durchführung eines geordneten und regelmäßigen Übungs- und Spielbetriebs sowie die Abhaltung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen jeder Art.
c.die Durchführung von Veranstaltungen und Festlichkeiten zur Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft
d.die Bildung und Förderung von Jugendabteilungen.
3.Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5.Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Aufwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, einen Vorteil erhalten.
6.Der Verein ist politisch, rassisch und konfessional neutral.
§3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf derGrundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
3.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4.Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5.Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung des Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6.Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8.Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§4 Mitgliedschaft
1.Jede Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, kann Mitglied des Vereins werden. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2.Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3.Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann sich der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides an den Vereinsausschuß wenden. Dieser entscheidet dann endgültig.
4.Als aktives Mitglied wird bezeichnet, wer regelmäßig im Verein Sport treibt oder in der Vereinsführung tätig ist. Alle anderen Mitglieder gelten als passive Mitglieder.
5.Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein verliehen worden ist.
§5 Rechte und Pflichten
1.Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimmrecht bei Abteilungs- und Delegiertenversammlungen. Sie können Delegierte und Vorstandsmitglieder wählen oder sich als Delegierte wählen lassen. Erst ordentliche Mitglieder können in den Vorstand oder in den Vereinsausschuß gewählt weden und über die Auflösung des Vereins abstimmen.
2.Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben und an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.Jedes Mitglied hat das Recht, sich Abteilungen des Vereins anzuschließen, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag des Betroffenen der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter.
4.Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Vereinsbeitrag zu entrichten.
5.Die Mitglieder sind verpflichtetet, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen. Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die bestehenden Ordnungen, wie Hallen- und Platzanordnungen oder Trainingszeiten zu beachten.
6.Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen, Zweck und Ehre des Vereins gefährdet werden können.
7.Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- oder ordnungswidriges, schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
§6 Beiträge
1.Die Höhe der Beiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Dabei können für ordentliche Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Familien unterschiedliche Beitragssätze festgelegt werden.
2.Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Befreiung von den Beiträgen auszusprechen.
3.Ehrenmitglieder, Trainer und Übungsleiter sind von der Beitragspflicht befreit.
4.Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
5.Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten, eine Staffelung ist entsprechend der Beitragsordnung möglich.
§7 Maßregelungen
1.Gegen Mitglieder, die in erheblicher Weise gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand zeitlich begrenzte Verbote zur Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins verhängt werden.
2.Diese Entscheidung ist unanfechtbar und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§8 Austritt
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß oder Tod.
2. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; es bleibt aber für alle seine Verpflichtungen haftbar.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, eine Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Das Mitglied bleibt jedoch zur Zahlung des rückständigen Betrages verpflichtet.
§9 Ausschluß
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält oder sich in sonstiger Weise großer und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
2. Über den Auschluß entscheidet der Vorstand, dem Mitglied ist jedoch vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses ist eine schriftliche Berufung des Betroffenen an den Vereinsausschuß möglich. Faßt der Vorstand den Beschluß nur mit einfacher Mehrheit, können die Antragsgegner den Ausschlußantrag dem Vereinsausschuß zur Abstimmung vorlegen.
3. Einen unanfechtbaren Ausschluß kann der Vereinsausschuß mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Während des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des betreffenden Mitglieds.
4. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
5. Durch den Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte an den Verein. Die Betroffenen haben alles in ihrer Verwahrung befindliche Vereinseigentum unaufgefordert an den Vorstand innerhalb von acht Tagen herauszugeben und Rechenschaft abzulegen.
§10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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a. der Vorstand
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b. der Vereinsausschuß
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c. die Delegiertenversammlung
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d. die Mitgliederversammlung
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
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a. dem ersten Vorsitzenden
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b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, Hauptreferat -Sportstätten
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c. dem stellvertretenden Vorsitzenden, Hauptreferat Veranstaltungen
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d. dem Firianzverwalter
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e. dem Hauptschriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Finanzverwalter oder dem Hauptschriftführer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, daß die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden und in dringenden Fällen zur Vertretung berechtigt sind.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Abstimmung über die drei Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. In einem unmittelbar anschließenden, schriftlich vorzunehmenden Wahlgang ist aus den beiden stellvertretenden Vorsitzenden der direkte Stellvertreter des Vorsitzenden zu ermitteln. Steht für das Amt eines Vorsitzenden nur ein Kandidat zur Wahl, kann auf Antrag per Akklamation gewählt werden.
4. Mehrere Ämter innerhalb des Vorstands können nicht in einer Person vereint werden. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl durch den Vereinsausschuß nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
5. Der Vorstand tritt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu Sitzungen zusammen, die im Regelfall monatlich stattfinden sollen und zu denen die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. In den Sitzungen werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Versammlungen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Vereinsausschuß, der Delegiertenversammlung oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann Referenten zur Betreuung wichtiger Aufgabengebiete ernennen.
8. Der Vorstand beschließt den Jahresetat, in dem sämtliche voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins festgehalten sind. Dabei kann er in eigener Kompetenz eine Schuldenaufnahme bis zu zehn Prozent der im jeweiligen Vorjahr eingenommenen Mitgliedsbeiträge vorsehen. Diese Bestimmung hat nur Wirkung im Innenverhältnis.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen für die restliche Amtszeit ein Ersatzvorstandsmitglied zu bestimmen. Der Vereinsausschuß muß dann in seiner nächsten Sitzung dieses neue Mitglied bestätigen oder ablehnen. Im letzteren Fall wählt der Vereinsausschuß ein anderes Mitglied in den Vorstand.
§12 Der Vereinsausschuß
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1. Der Vereinsaussohuß besteht aus
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a. den Mitgliedern des Vorstandes
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b. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
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c. den Referenten
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d. den Ehrenvorsitzenden
2. Der Vereinsausschuß tritt auf Beschluß des Vorstandes mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
3. Der Vereinsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher erfolgt ist.
4. In den Sitzungen des Vereinsausschusses wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Der Vereinsausschuß kann jedoch eine andere Abstimmungsart beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
5. Der Vereinsausschuß genehmigt den Jahresetat des Vereins, wenn eine Schuldenaufnahme in Höhe von zehn bis fünfzig Prozent der im jeweiligen Vorjahr eingenommenen Mitgliedsbeiträge vorgesehen ist.
6. Der Vereinsausschuß beschließt über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen sowie deren Geschäftsordnungen.
7. Der Vereinsausschuß kann Ernennungen zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden vornehmen.
§13 Die Delegiertenversammlung
1. Bei der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle Referenten, die Mitglieder des Vereinsausschusses, die Delegierten der Abteilungen oder deren Stellvertreter sowie alle Ehrenmitglieder. Jedes Vereinsmitglied kann jedoch an der Delegiertenversammlung teilnehmen, Anträge stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten.
2. Pro angefangene 25 Mitglieder, die älter als zehn Jahre sind, stellen die Abteilungen einen Delegierten.
3. Ein Mitglied kann sich in jeder Abteilung um das Amt eines Delegierten bewerben, in deren Mitgliederliste er aufgenommen ist. Er kann jedoch nur einmal zum Delegierten gewählt werden.
4. Bei der Delegiertenversammlung hat jeder Teilnehmer nur eine Stimme; Ämterhäufung hat keine Stimmenhäufung zur Folge. Bei Ämterhäufung hat die Verteilung der Stimmberechtigungen auf die ordnungsgemäßen Vertreter zu erfolgen.
5. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung nimmt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor. Die Bekanntmachung erfolgt in der Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung.
6. Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit, der Vereinsausschuß mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Weiter muß eine außerordentliche Delegiertenversammlung stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Delegierten unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
7. Die Delegiertenversammlung ist in jedem Fall und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlußfähig.
8. Anträge zu Satzungsänderungen sind dem Vorstand acht Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen und werden in der Tagesordnung aufgeführt. Weitere Anträge von Delegierten oder Mitgliedern sind zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
9. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sie legt den Vereinsbeitrag fest und bestimmt einen aus zwei Personen bestehenden Prüfungsausschuß, der über einen Zeitraum von zwei Jahren die Kassenprüfung vornimmt und der Versammlung über das Ergebnis Bericht erstattet.
10. Die Delegiertenversammlung genehmigt den Jahresetat des Vereins, wenn eine Schuldenaufnahme vorgesehen ist, die höher liegt als fünfzig Prozent der im jeweiligen Vorjahr eingenommenen Mitgliedsbeiträge.
11. Die Delegiertenversammlung genehmigt mit einer Zweidrittel-Mehrheit den Erwerb, die Veräußerung oder die Beleihung von Liegenschaften. Dringende Grundstücksgeschäfte kann der Vorstand jedoch auch im Vorgriff tätigen. Diese Bestimmung hat nur Wirkung im Innenverhältnis.
12. Die Delegiertenversammlung kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit Satzungsänderungen beschließen.
§14 Die Mitgliederversammlung
1. Der Besuch der Mitgliederversammlungen steht jedem Vereinsmitglied offen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
2. Die Mitgliederversammlung dient hauptsächlich der Repräsentation des Vereins, der Information der Mitglieder und der Vornahme von Ehrungen.
3. Die einzige beschlußfassende Funktion der Mitgliederversammlung ist die Auflösung des Vereins.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung nimmt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor, die Bekanntmachung erfolgt in der Tagespresse.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
§14 Die Abteilungen
1. Der TSV 1880 Wasserburg am Inn e. V. gliedert sich in Abteilungen.
2. Eine Abteilung hat jährlich eine Hauptversammlung abzuhalten, bei der ein Abteilungsleiter und ein stellvertretender Abteilungsleiter zu wählen sind. Zusätzlich muß die Abteilungsleitung einen Kassier, einen Schriftführer und einen Kassenprüfer bestimmen. Die Amtszeit dieser Funktionsträger kann auf ein oder zwei Jahre festgelegt werden. Weiter werden dort die Delegierten und die Ersatzdelegierten auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Namen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Die geprüfte Kassenführung der Abteilung muß einmal im Geschäftsjahr dem Finanzverwaltet inclusive aller Unterlagen vorgelegt werden.
4. Eine Abteilung hat Anspruch auf angemessene finanzielle Hilfe zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.
5. Das Abteilungsvermögen ist in jedem Fall Vereinsvermögen.
6. Die Abteilungen haben keine Rechtspersönlichkeit. Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht.
7. Beschlüsse und Handlungen einer Abteilung dürfen der Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen. Geschäftsordnungen von Abteilungen sind vor der Veröffentlichung dem Vorstand vorzulegen und erhalten erst nach der Genehmigung durch den Vereinsausschuß Gültigkeit.
8. Jedes Vereinsmitglied kann in beliebig vielen Abteilungen aktiv sein. Mitglieder einer Abteilung müssen Mitglieder des Vereins sein.
§16 Die Referenten
1. Wichtige Bereiche des Vereinsgeschehens können durch Referenten betreut werden. Die Referenten werden in der Regel vom Vorstand benannt, müssen aber in der nächstfolgenden Sitzung des Vereinsausschusses erst noch bestätigt werden.
2. Nach Möglichkeit sind die Positionen eines Breitensportwarts, einer Frauenreferentin, eines Pressewarts, eines Wirtschaftsrates, eines lnventarverwalters, eines Archivars und eines Jugendleiters zu besetzen. Der Jugendleiter sollte von einer Jugendversammlung, entsprechend den Bestimmungen des BLSV, gewählt werden.
3. Die Referenten sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
4. Auf Antrag können die Referenten an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Bei wesentlichen Beschlüssen, die das Fachgeblet eines Referenten betreffen, muß dieser zu der entsprechenden Sitzung geladen werden.
§17 Protokolle
Von den Sitzungen der beschlußfassenden Gremien sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§18 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
2. In dieser Versammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auch dann kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Darauf ist bei der Einberufung der erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wasserburg am lnn mit der Maßgabe, es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Delegiertenversammlung des TSV 1880 Wasserburg am Inn e. V. am 1. März 2010 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.